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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer, im folgenden Kurierdienst genannt, und für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem radXpress-augsburg sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes bestimmt wird. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.

§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand
(1) Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierdienst. Ein Vertrag zwischen dem radXpress-augsburg und dem Auftraggeber kommt bei der Vermittlung durch den radXpress-augsburg nicht zustande, es sei denn, dieses wird ausdrücklich vereinbart. Der jeweilige Kurierdienst ist ein selbständiger Unternehmer und ist nicht Teil desrRadXpress-augsburgs. Der radXpress-augsburg ist nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen für den jeweiligen Kurierdienst abzugeben. Dies gilt nicht, soweit im Rahmen eines Dauervertrages gesonderte Vergütungen für die Durchführung eines Frachtauftrages für einen Auftraggeber vereinbart werden.
(2) Gegenstand des Frachtauftrages ist der Transport von Gütern aller Art durch Fahrräder, Personenkraftwagen, Kleintransporter und ähnliche Fahrzeuge, wenn es für den Transport nicht einer gesonderten Genehmigung bedarf, wenn der Transport der Güter wegen des Zustandes der Güter nicht mit besonderen Gefahren verbunden ist und/oder wenn das Frachtgut wegen der Größe und/oder des Gewichts in den vorgesehenen Fahrzeugen üblicherweise transportiert werden kann. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Anhängern und Trailern, Wertgegenständen wie Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Bargeld oder Wertpapiere nicht Gegenstand des Vertrages.
Der Transport von Personen und lebenden Tieren ist ausgeschlossen.


§ 3 Pflichten des Kurierdienstes
(1) Der Kurierdienst hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.

(2) Der Kurierdienst ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist der Kurierdienst nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern.


§ 4 Leistungsumfang
Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem von dem Auftraggeber bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem Auftraggeber bestimmten Ort und bestimmten Empfänger. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet worden sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert zu berechnen. Sollte der Kurierdienst keine zur Abnahme des Frachtgutes bereite Person antreffen, ist der Kurierdienst berechtigt, das Frachtgut, soweit dies den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Personen abzugeben. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegenteilige Anweisungen erteilt hat.


§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Frachtauftrag hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der Ablieferung des Frachtgutes zu benennen. Sollte dem Kurierdienst aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den Mehraufwand zusätzlich in angemessener Höhe zu berechnen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut sich in einem Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Kurierdienst oder Dritte ausgehen, so dass bei Durchführung des Fuhrauftrages von dem Frachtgut keine Gefahren zu Lasten des Kurierdienstes oder Dritter ausgehen. Der Kurierdienst ist berechtigt, die Durchführung der Frachtaufträge abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von den Frachtgütern Gefahren für Dritte ausgehen. Der Kurierdienst behält in diesem Fall seinen Anspruch auf den vollen Fuhrlohn. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt des Frachtgutes, dem Kurierdienst schriftlich anzuzeigen. Es obliegt ihm sicherzustellen, dass für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Frachtgutes ist, der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Kurierdienst, es sei denn, er weist nach, dass der Kurierdienst den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Schadensanzeige gemäß Satz 1 beim radXpress-augsburg ist fristwahrend. Der Einzelfrachtauftrag erlischt gemäß vertraglicher Vereinbarung.


§ 6 Vergütungsberechnung, Fälligkeit der Vergütung
Der Fuhrlohn des Kurierdienstes ergibt sich aus den allgemeinen Tarifen, die für die vermittelten Frachtaufträge festgelegt worden sind. Gesonderte Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierdienst oder den des radXpress-augsburgs vermittelten Kurierdiensten sind zulässig. Der Fuhrlohn beinhaltet die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Kurierdienst bei der Ausführung gesonderte Auslagen tätigt, die notwendig bei Durchführung des Auftrages entstanden sind, hat der Kurierdienst gesondert Anspruch auf Erstattung der getätigten Auslagen. Der Fuhrlohn wird, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig.


§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Der Kurierdienst ist berechtigt, bis zur Bezahlung des Fuhrlohnes ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des § 273 BGB geltend zu machen, soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine Unbarzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber nicht mehr als zwei Rechnungen nicht beglichen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.


§ 8 Haftung
Der Kurierdienst haftet für die bei der Erfüllung des Frachtauftrages entstandenen Schäden, die der Kurierdienst zu vertreten hat. Die Schadensabwicklung erfolgt über den radXpress-augsburg, es sei denn, der radXpress-augsburg oder der Kurierdienst teilen dem Auftraggeber etwas anderes mit.


§ 9 Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter des RadXpress-Augsburg oder des Kurierdienstes sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder der Mitarbeiter ausdrücklich auch gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt wurde, den RadXpress-Augsburg oder den Kurierdienst zu vertreten. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg, falls der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.


§ 10 Nichtigkeitsklausel
Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrer Bestimmungen wirken sich nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGBs aus. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen wird diese durch eine der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich nahe kommende Ersatzregelung ersetzt. Etwaige Lücken dieser AGB sind durch Regelungen auszufüllen, die dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten


Stand: 01.04.2013